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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 (AGBH 2006) als Grundlage für Buchung, Aufenthalt und Vertragsabwicklung.

Kurzüberblick

Dokument
AGBH 2006
Fassung
15.11.2006
Gilt für
Beherbergung
Rechtswahl
Österreich

Hinweis: Diese AGB dienen als Information. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, soweit schriftlich vereinbart.

Inhaltsübersicht & Geltung

Die nachstehenden Bestimmungen regeln den Beherbergungsvertrag zwischen Beherberger und Vertragspartner/Gast. Sondervereinbarungen bleiben möglich; die AGBH 2006 gelten subsidiär, soweit nicht im Einzelfall abweichend vereinbart.

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.

1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

§ 2 Begriffsdefinitionen

2.1 Begriffsdefinitionen:

„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.

„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).

„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.

„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

Rücktritt durch den Beherberger:

5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet, so bleiben die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.

5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr:

5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

5.6 Außerhalb des im § 5.5 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich: 3 Monate bis 10 Wochen vor dem Ankunftstag 30 % vom gesamten Arrangementpreis; 10 Wochen bis 4 Wochen vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis; 4 Wochen bis zum Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis. Im Falle einer Nichtanreise (No-Show) ohne vorherige Stornierung werden 100 % vom gesamten Arrangementpreis verrechnet.

Behinderungen der Anreise:

5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.

5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

Zeitraum vor AnreiseStornogebühr
Bis 3 MonateKeine Stornogebühren
3 Monate bis 10 Wochen30 %
10 Wochen bis 4 Wochen70 %
4 Wochen bis Anreise90 %
Im Falle einer Nichtanreise (No-Show) ohne vorherige Stornierung100 %

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

§ 7 Rechte des Vertragspartners

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

§ 8 Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten.

8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

§ 9 Rechte des Beherbergers

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.

9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

§ 10 Pflichten des Beherbergers

10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft: Sonderleistungen wie Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw; für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind.

11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Darüber hinaus nur bei ausdrücklicher Übernahme zur Aufbewahrung oder bei Verschulden des Beherbergers bzw seiner Leute.

11.4 Die Verwahrung kann abgelehnt werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste gewöhnlich in Verwahrung geben.

11.5 Schaden ist ab Kenntnis unverzüglich anzuzeigen; Ansprüche sind innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis gerichtlich geltend zu machen, sonst erlischt das Recht.

§ 12 Haftungsbeschränkungen

12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

§ 13 Tierhaltung

13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

13.2 Tier ist ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder auf Kosten des Vertragspartners durch geeignete Dritte verwahren/beaufsichtigen zu lassen.

13.3 Es ist über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw Privat-Haftpflichtversicherung zu verfügen; Nachweis ist über Aufforderung zu erbringen.

13.4 Vertragspartner bzw Versicherer haften zur ungeteilten Hand für durch Tiere verursachte Schäden.

13.5 In Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

§ 14 Verlängerung der Beherbergung

14.1 Kein Anspruch auf Verlängerung; bei rechtzeitiger Ankündigung kann der Beherberger zustimmen, ohne Verpflichtung.

14.2 Ist die Abreise wegen unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände unmöglich, verlängert sich der Vertrag automatisch für die Dauer der Unmöglichkeit. Eine Reduktion ist nur möglich, wenn angebotene Leistungen nicht zur Gänze genutzt werden können.

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

15.1 Vertrag auf bestimmte Zeit endet mit Zeitablauf.

15.2 Bei vorzeitiger Abreise darf der Beherberger das volle vereinbarte Entgelt verlangen; Abzug von Ersparnissen/anderweitiger Vermietung nach Maßgabe der Auslastung; Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.

15.3 Durch Tod eines Gastes endet der Vertrag.

15.4 Bei unbestimmter Zeit: Auflösung bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende.

15.5 Sofortige Auflösung aus wichtigem Grund (insb. erheblich nachteiliger Gebrauch, grob ungehöriges Verhalten, strafbare Handlung, ansteckende Krankheit/pflegebedürftig, Nichtzahlung binnen gesetzter Frist).

15.6 Bei höherer Gewalt kann der Beherberger jederzeit ohne Kündigungsfrist auflösen; Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes

16.1 Auf Wunsch sorgt der Beherberger für ärztliche Betreuung; bei Gefahr in Verzug auch ohne besonderen Wunsch.

16.2 Solange der Gast nicht entscheidungsfähig ist und Angehörige nicht kontaktiert werden können, sorgt der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung.

16.3 Ersatzansprüche insbesondere für offene Arztkosten/Transport/Medikamente, Raumdesinfektion, unbrauchbar gewordene Wäsche/Betteinrichtung, Wiederherstellung/Reinigung, Zimmermiete inkl. Unverwendbarkeitstage, sonstige Schäden.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

17.2 Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts sowie UN-Kaufrecht.

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand im zweiseitigen Unternehmergeschäft ist der Sitz des Beherbergers; Beherberger kann auch bei jedem sonst zuständigen Gericht klagen.

17.4 Bei Verbrauchern mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich: Klagen ausschließlich am Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort/Beschäftigungsort.

17.5 Bei Verbrauchern in EU (außer AT), Island, Norwegen, Schweiz: ausschließlich zuständiges Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers.

§ 18 Sonstiges

18.1 Fristenlauf beginnt mit Zustellung; Tagesfristen ohne den Tag des Ereignisses; Wochen/Monatsfristen nach benanntem Tag/Zahl; fehlt der Tag im Monat, ist der letzte Tag maßgeblich.

18.2 Erklärungen müssen am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

18.3 Beherberger darf aufrechnen; Vertragspartner darf nur aufrechnen, wenn Beherberger zahlungsunfähig ist oder Forderung gerichtlich festgestellt oder anerkannt.

18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

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